raum&zeit berichtete in Nr. 80 über das bahnbrechende Urteil des 4. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 30.8.1995, AZ: L 4Kr 11/1995, das beim ZDN für 10, DM angefordert werden kann. Bahnbrechend deshalb, weil die Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung von Leistungen aus dem Spektrum der Besonderen Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen erstmalig positiv beurteilt wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revisionsbegründung liegt dem ZDN vor. Was sich hier für die gesetzlichen Krankenkassen anbahnt, gilt noch lange nicht für die privaten Krankenversicherer. Wie sich dort die rechtliche Situation aus der Sicht der privaten Krankenversicherer darstellt, zeigt eine Anfrage, die der 1. Vorsitzende des ZDN Dr. med. Klaus-Peter Schlebusch an fast alle privaten Krankenversicherer gestellt hat.
Aus dieser Sichtweise läßt sich fast jede Erstattungspflicht abwürgen. Bis auf wenige Versicherer, die klare Geschäftsbedingungen haben, werden die aus der Sicht der Versicherer unscharfen Formulierungen wie „medizinische Notwendigkeit“ dazu benutzt, sich der Erstattungspflicht zu entziehen. Unzählige Briefe und Anrufe in der ZDN Geschäftsstelle mit der Bitte um Hilfe gegen diese Geschäftspraktiken bestätigen unsere Einschätzung.
Privaten Krankenkassen auf den Zahn gefühlt
2,50 €
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