Start der elektronischen Patientenakte (ePA)

Ab 15. Januar 2025 erhält jeder gesetzlich Krankenversicherte automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) – es sei denn, er hat diesem Vorgehen widersprochen. Die ePA ist prinzipiell freiwillig und auch wer sich für diese elektronische Lösung entschieden hat, kann darüber bestimmen, was in die Akte eingetragen wird.

Zunächst wird die ePA in Hamburg, Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens getestet. Wenn dieser Auftakt positiv verläuft, soll die Einführung ab 15. Februar 2025 auf die ganze Bundesrepublik ausgeweitet werden.

Die ePA hat viele Vorteile. Insbesondere können Ärzte, Kliniken und Apotheken damit rasch und einfach auf Informationen zugreifen, die für die optimale Versorgung wichtig sind, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder erfolgte Behandlungen.

Es gibt jedoch auch Nachteile. Zum einen kann eine absolute Sicherheit der Daten nie gewährleistet werden. Cyberangriffe sind immer möglich und Sicherheitslücken könnten dazu führen, dass unbefugte Dritte Zugriff auf persönliche Gesundheitsdaten erhalten.
Weiterhin sind Versicherte, die auf eine stärkere Kontrolle der veröffentlichten Daten Wert legen, gezwungen, die entsprechenden Eingaben regelmäßig zu prüfen.

Hinweispflicht

Bezüglich besonders sensibler Daten, wie beispielsweise psychische Erkrankungen hat der Gesetzgeber eine Hinweispflicht verankert. Psychotherapeuten und Ärzte müssen ihre Patienten vor dem Einstellen dieser Daten auf ihre Widerspruchsrechte hinweisen, der Widerspruch ist in der Behandlungsakte der Praxis zu dokumentieren.

Genauere Informationen, auch bezüglich des Widerspruchs, erhält jeder Versicherte von seiner Krankenkasse, die dazu verpflichtet ist, darüber aufzuklären.